Der Pressemitteilungs-Leierkasten leiert wieder
Daß in München, wer ein frisch gezapftes Bier ausdrücklich nur in einem Nichtraucherlokal trinken möchte, kaum Auswahl an passenden Gaststätten zur Verfügung stünde, ist längst als Märchen entlarvt worden. Das hindert die Herren Krause und Dr. Wiebel freilich nicht daran, diese Behauptung hartnäckig in immer neuen Pressemitteilungen noch einmal zu wiederholen. „Die Raucherlobby behauptet, heute würde in 90 % der bayerischen Lokale nicht mehr geraucht“, äußert sich Krause etwa in der jüngsten Pressemitteilung. „Das ist eine grobe Irreführung der Öffentlichkeit.“
Wir wiederholen es gerne noch einmal und werden mit großer Geduld auch künftig immer dann darauf hinweisen, wenn es nötig ist: In München gibt es laut Kreisverwaltungsreferat 7831 Gaststätten. Davon sind 7146 reine Nichtraucherlokale. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, was daran so schwierig sein soll, unter Tausenden von Lokalen eines aufzutreiben, in dem dann tatsächlich nicht geraucht wird.
Das gilt auch dann, falls in dem einen oder anderen Betrieb tatsächlich gegen das aktuell gültige Gesetz verstoßen werden sollte. Das sei nämlich massenhaft der Fall, behauptet Herr Krause: „Beobachtet wurden“, schreibt er in besagter Pressemitteilung, „Raucherkneipen, die außen als solche nicht gekennzeichnet sind, Raucherlokale, die größer sind als 75 qm, Speisegaststätten, in denen beispielsweise ab 22:00 Uhr geraucht werden darf, Speisegaststätten mit Raucherräumen, die permanent offen stehen.“
All das kann natürlich leicht sein. Es hat etwas mit Angebot und Nachfrage zu tun. Nach wie vor gibt es offenbar keine ausreichende Nachfrage nach Gaststätten, die sich peinlichst genau an die Rauchverbotsvorschriften halten. Denn welcher Wirt würde einen Verstoß gegen das Gesetz riskieren, wenn seine Gäste das nicht haben wollen? Und welcher Wirt käme nicht in Versuchung, gegen das Gesetz zu verstoßen, wenn er dadurch seine Gäste dazu bringen kann, länger zu bleiben und mehr zu konsumieren?
Irland – keine Verstöße gegen das Rauchverbot?
In Irland (Zahl der Kneipen vor dem Rauchverbot: um die 10.000, inzwischen nur noch zwischen 8000 und 9000) werden bis heute, 6 Jahre nach Einführung des dortigen ausnahmslosen Rauchverbots, sage und schreibe 540 Staatsbedienstete damit beschäftigt, dessen Einhaltung zu überwachen. In Bayern gibt es knapp 30.000 Gaststätten, die ebenso konsequent überwacht werden müßten, will man Übertretungen dieses Gesetzes verhindern. Aber auch in Irland gelingt es nicht zu hundert Prozent, Verstöße zu unterbinden. Was mag dort wohl geschehen, wenn sich der Staat das zusätzliche Personal, das offenbar unverzichtbar ist, um das Rauchverbot durchzusetzen, einfach nicht mehr leisten kann? Denn was im Jahre 2004, während des irischen Wirtschaftsbooms, noch finanziert wurde, ohne mit der Wimper zu zucken, wird in der jetzigen Krisenzeit, die Irland besonders hart getroffen hat, allmählich doch unbezahlbar.
Ein Rauchverbot wird dann ganz von alleine nicht übertreten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen der Gastronomie nicht beeinträchtigt. In jedem anderen Fall erfordert es eine mehr oder weniger rigide Überwachung. Bayern hat aber im Moment sowieso kein Geld für eine Überwachung übrig, die über die Kontrollen hinausgeht, die schon vor dem Rauchverbot vorgenommen wurden. Klug wäre es deshalb gewesen, nach einer Regelung zu suchen, die für möglichst wenig Wirte finanzielle Einbußen mit sich bringt bringt. Die aktuell gültige Regelung war ein ehrlich gemeinter Versuch, die Interessen aller Beteiligten unter einen Hut zu bringen, aber eben doch ein Kompromiß. Kein Wunder, wenn es also da und dort bei der Umsetzung nicht ganz klappt.
Erwartet denn irgendwer ernsthaft, daß die Zahl der Verstöße gegen das Gesetz sich verringern wird, wenn das Rauchen auch dort verboten wird, in denen das derzeitige Gesetz das Rauchen erlaubt? Die knapp über zehn Prozent der Gaststätten in München, die sich dafür entschieden haben, taten das ja deshalb, weil sie nicht daran glaubten, als Nichtrauchergaststätten wirtschaftlichen Erfolg haben zu können. Die Wahrscheinlichkeit, daß sie sich ohne erheblichen Druck an das Rauchverbot halten würden, geht gegen Null.
Die bloße Existenz der Rauchergaststätten führt momentan außerdem erstens dazu, daß viele Raucher von vornherein in diese Gaststätten ausweichen, während Nichtraucher, die sich vor Passivrauch fürchten, sie zweitens von vornherein vermeiden können. Das “Rauchen erlaubt”-Schild an der Tür eines Teils der Lokale ist deshalb in Wirklichkeit die sicherste Methode, um die Anzahl der Verstöße gegen das Gesetz möglichst gering zu halten.
Nichtraucherschutz = Rauchverbot?
Aber Herrn Krause macht es noch viel schwerere Sorgen, daß vielleicht das Rauchverbot einmal gar nicht mehr nötig sein könnte. Die bayerische Staatsregierung, so beschwert er sich, plane insgeheim längst weitere Lockerungen des Rauchverbots. „Belüftungsanlagen sind teuer und ineffektiv“, behauptet er zum Beispiel. „Trotzdem soll in Zukunft das Rauchverbot außer Kraft gesetzt werden, wenn in einem Restaurant eine Belüftungsanlage eingebaut wird.“
Damit meint er Artikel 5, Absatz 2 des geltenden Gesetzes. Die betreffende Gesetzespassage im Originalwortlaut, Hervorhebung durch mich:
“Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann.”
Wir erinnern uns: Das betreffende Gesetz nennt sich nicht aus Versehen „Gesundheitsschutzgesetz“, nicht “Rauchverbotsgesetz”. In Artikel 1 steht ausdrücklich:
“Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.”
In Artikel 5, Absatz 2 steht keineswegs, daß sich die bayerische Staatsregierung mit irgendwelchen ineffizienten Belüftungsanlagen zufriedengeben würde, wie Herr Krause es behauptet. Es geht an dieser Stelle vielmehr explizit um technische Anlagen, die einen „dem Rauchverbot vergleichbaren Schutz“ vor Passivrauch bieten, also um Anlagen, durch die das in Artikel 1 genannte Ziel des Gesetzes ebensogut erfüllt wird wie durch ein Rauchverbot.
Die Herren Krause und Dr. Wiebel sind damit aber offenbar nicht damit einverstanden. Geht es ihnen also vielleicht in Wirklichkeit gar nicht um den Nichtraucherschutz?
Worin sich Vorwände von echten Gründen unterscheiden
Als US-Präsident Bush die UNO von der Notwendigkeit eines Kriegs gegen den Irak überzeugen wollte, hatte er dafür eine ganze Reihe von Gründen. Das Völkerrecht bot ihm aber nur einen einzigen Ansatzpunkt, die erhoffte Zustimmung zu erlangen, und das waren Saddams Massenvernichtungswaffen. Bushs ganze Überzeugungskampagne gegenüber der UNO war auf diesen völkerrechtlichen Knackpunkt hin zugeschnitten. Daß Saddams Massenvernichtungswaffen nach heutigem Kenntnisstand zum Kriegszeitpunkt nicht oder nicht mehr existiert haben, war – vielleicht verdientes – Pech für den seinerzeitigen US-Präsidenten. Aber daß heute alle Welt so tut, als sei Bush in dieser Frage als einziger im Irrtum gewesen, liegt nur daran, daß sich jetzt keiner mehr so gerne daran erinnert, vor dem Irak-Krieg auch keine ernsthaften Zweifel an der Existenz dieser Waffen gehabt zu haben.
Alle Geheimdienste der Welt und ebenso die UNO glaubten bis zum Frühjahr 2003 noch fest an die Existenz dieser Massenvernichtungswaffen., man wurde sich nur nicht einig, ob ein Krieg die angemessene Reaktion darauf sei oder nicht. Ob wir in der Frage des Nichtraucherschutzes einmal auch noch etwas ganz ähnliches erleben werden? Auch an der Notwendigkeit des Nichtraucherschutzes zweifelt die bayerische Staatsregierung nicht – nur daran, daß das zwangsläufig und unter allen Umständen Rauchverbote erfordert.
Die Kampagne der Herren Krause und Dr. Wiebel für ein ausnahmsloses Rauchverbot in Bayern ist mit gutem Grund ganz auf den Nichtraucherschutz zugeschnitten: Wenn ein Nichtraucherschutz auch möglich ist, ohne dafür das Rauchen zu verbieten, fehlt ihnen jede verfassungsrechtliche Handhabe für ein Rauchverbot.
Ein Rauchverbot in der Gastronomie, weil sich Nichtraucher nur belästigt fühlen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Ein Rauchverbot, um Raucher vor sich selbst zu schützen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Ein Rauchverbot, um Jugendliche nicht in Versuchung zu bringen, durch rauchende Vorbilder mit dem Rauchen anzufangen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Der Nichtraucherschutz ist die einzige verfassungsrechtlich zulässige Begründung für die von ihnen geforderten Rauchverbote.
Ob mit technischen Mitteln ein dem Gesetz entsprechender einem Rauchverbot in der Wirkung vergleichbarer Nichtraucherschutz möglich ist, ist noch nicht abschließend untersucht. Momentan befinden sich entsprechende Anlagen noch in der Erprobung – und zwar keineswegs nur in Bayern. In mehreren Bundesländern enthalten die Nichtraucherschutzgesetze dieselbe sogenannte “Innovationsklausel”, wie sie auch im bayerischen Gesetz enthalten ist: Beispiel 1. Beispiel 2.
Luftbelastung wie in einem Nichtraucherlokal vs. Nullbelastung
Mit technischem Fortschritt, der sich in solchen Entwicklungen niederschlägt, sollte man meinen, kann eigentlich niemand ein Problem habe, der sich für Rauchverbote deshalb einsetzt, um Nichtraucher zu schützen. Diejenigen, für die der Nichtraucherschutz nur ein Vorwand ist, sind daran zu erkennen, daß sie sich gegen solche technischen Entwicklungen mit den abstrusesten Begründungen zur Wehr setzen.
Haben Sie zum Beispiel schon von der “Schon eine Molekül ist zuviel”-Theorie gehört? Die Angst davor, daß ein Rauchverbot sich als gar nicht nötig erweisen könnte, um Kneipenluft passivrauchfrei zu machen, ist bei manchen so groß, daß sie sich nicht entblöden, so zu tun, als seien Luftschadstoffe, die durch das Rauchen freigesetzt werden, etwas völlig anderes als solche aus anderen Quellen. “Nur eine Nullbelastung schützt vor den Giften und krebserzeugenden Substanzen des Tabakrauchs”, warnt etwa das WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle. Was es dabei nicht erwähnt: Eine Nullbelastung der betreffenden Substanzen gibt es ja nicht einmal im Freien. Selbstverständlich ist es deshalb auch unmöglich, eine solche Nullbelastung durch Luftreinigungsanlagen künstlich in Innenräumen zu erzeugen. Warum das aber notwendig sein soll, ist auch kaum einzusehen. Eine Luftqualität, die der eines Nichtraucherlokals entspricht, sollte eigentlich ja ausreichen.
Aber freilich: Auch Nichtraucherlokalen würde der Einsatz einer guten Luftreinigung oft überhaupt nicht schaden. Kanzerogene werden nämlich nicht nur durch Tabakrauch in die Raumluft abgegeben.
